Satzung des Tierschutzverein
Mainz und Umgebung e.V.
Der Verein wurde erstmals am 15.02.1908 ins Vereinsregister
des Amtsgerichts Mainz
unter Nr. VR 1026 eingetragen.
Gegründet wurde der Verein 1873
§1 – Name, Sitz, Gerichtsstand
Der Verein führt den Namen „ Tierschutzverein Mainz und Umgebung e.V.“; er ist dem Deutschen Tierschutzbund e.V. angeschlossen. Seine Tätigkeit erstreckt sich insbesondere auf die Stadt Mainz und den Landkreis Mainz-Bingen. Der Verein hat seinen Gerichtsstand in Mainz
§2 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 – Zweck des Vereins
Der Verein setzt sich zur Aufgabe
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte lebende Tierweilt.
Der Verein betreibt in Mainz, Zwerchallee 13-15, ein Tierheim und einen Tierfriedhof.
Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile erhalten. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Zuwendungen begünstigt werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen der Abgabenordnung oder der künftig für die Steuerbegünstigung an seine Stelle tretenden Vorschriften hält.
Der Verein haftet ausschließlich mit dem Vereinsvermögen. Das Gleiche gilt für die Haftung des Vereins für seine Organe. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig,
Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, können ein hauptamtlicher Geschäftsführer sowie das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
§4 – Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18.Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder der Kinder- und Jugendgruppe des Vereins (§ 16) müssen mindestens das 8. Lebensjahr vollendet haben.Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
Mit seiner Aufnahme als Mitglied des Tierschutzvereins Mainz und Umgebung e.V. erkennt der Betreffende die Bestimmungen der Vereinssatzung als für sich verbindlich an. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Zweck des Vereins (§3) zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann, durch Ausschluss oder durch Tod.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand im Zweidrittelmehrheit. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied, mit Ausnahme eines Ausschlusses wegen Zahlungsverzuges, Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Die Form der Anhörung, schriftlich oder mündlich, ist dem Vorstand freigestellt. Die Ausschließung ist gegenüber dem Mitglied schriftlich zu begründen. Währen des Ausschlussverfahrens ruht die Mitgliedschaft und die damit verbundenen Rechte. Der Vereinsvorstand kann mit Zweidrittelmehrheit Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.
§5 - Beiträge
Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Ausschluss eines Mitglieds entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrags. Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu entrichten. Sie besitzen alle Rechte ordentlicher Mitglieder.
Die Höhe des Jahresbeitrags von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest. Für Mitglieder der Jugendgruppe, Schüler und Studenten kann der Vorstand einen ermäßigten Beitrag festsetzen. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage vom Vorstand teilweise oder ganz erlassen werden. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.
Erteil ein Mitglied dem Verein eine Einzugsermächtigung zur Zahlung seines Mitgliedsbeitrages, so übernimmt er damit die Verpflichtung, der Vereinsgeschäftsstelle sowohl die Änderung seiner Bankverbindung innerhalb von vier Wochen und eine Änderung der Höhe seines Mitgliedsbeitrages, sofern dieser über dem Mindestbeitrag liegt, jeweils schriftlich mitzuteilen. Werden diese Änderungsmitteilungen versäumt, trägt das betreffende Mitglied die dem Verein berechneten Rücklaufkosten der Bank.
§6 – Reche und Pflichten der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Auch aufgenommene juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften haben nur eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Wird ein Mitglied im Auftrag des Vereinsvorstandes ehrenamtlich tätig, können im dadurch entstandene nachgewiesene Fahrtkosten mit dem privaten Fahrzeug in Form von Kilometergeld erstattet werden.
§7 - Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
§8 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:
und gegebenenfalls Beisitzern.
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) besteht aus dem/der Vorsitzenden und seinen/ihren Stellvertretern. Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsrecht. Im Innenverhältnis soll gelten, dass der/die 1. und 2. Stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden im Falle von zwei oder mehr Kandidaten für ein Vorstandsamt in geheimer Wahl, und zwar jedes einzelne für seine Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Eine offene Wahl ist zulässig, wenn es nur einen Kandidaten für das zu wählende Vorstandsamt gibt.
Wählbar ist jedes volljährige Mitglied, das dem Verein seit mindestens zwei Jahren angehört.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallende, nachgewiesene Aufwendungen können ersetzt werden. Das Gleiche gilt für nachgewiesene Fahrtkosten mit dem privaten Fahrzeug (Kilometergeldabrechnung) und für Reisekosten, die im Rahmen der Ausübung des Vorstandsamtes entstehen.
Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist für dieses Am bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Eine zwischenzeitliche komissarische Bestellung durch den Restvorstand ist zulässig.
Die Amtszeit der gewählten, nachgewählten oder komissarisch nachbestellten Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl.
§9 – Aufgabenbereich des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Der/die Vorsitzende leitet und erledigt mit Hilfe des Vorstandes alle laufenden Angelegenheiten des Vereins. Seinen/ihren Stellvertretern werden ebenfalls Aufgabenbereiche übertragen.
Vom Vorstand können für bestimmte Aufgabenbereiche Personen bestellt werden, ohne dass diese dem Vorstand angehören. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie berufenen Vorstandes.
§10 – Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den nächstfolgenden Stellvertreter. Die Form der Einladung ist freigestellt. Der Bekanntgabe einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
§11 – Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und soll möglichst im ersten Halbjahr einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt. Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste und Vertreter von Presse, Funk und Fernsehen einladen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Es ist zulässig, die Eindladung in der Vereinszeitung zu veröffentlichen.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der Erschienenen dies verlangt. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.
§12 - Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor dem Zusammentritt einer Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.
§13 - Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich nieder zu legen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§14 – Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§15 – Kassenprüfung
Die Kassenprüfung und die Prüfung der Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann.
Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchführung ordnungsgemäß durchzuführen; sie können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.
§16 - Kinder- und Jugendgruppe
Der Verein kann Kinder- und Jugendgruppen bilden, um den Tierschutzgedanken zu vertiefen und die Arbeit des Vereins zu fördern.
Die Gruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch Ihre Persönlichkeit die Gewähr für eine ordnungsgemäße, auf die Kinder und Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten.Sie üben Ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.Gruppenleiter kann auch ein Mitglied des Vorstandes sein.
§17 - Tierheim
Der/die Leiter/in des Tierheims wird vom Vorstand bestellt. Er/sie ist für die Geschäftsführung sowie für die Ordnung im Tierheim verantwortlich. Leiter des Tierheims kann auch ein Mitglied des Vorstandes sein. Alles weitere regelt die vom Vorstand für das Tierheim erlassene Geschäftsordnung.
§18 – Datenschutz
§ 19 – Mitgliederliste
§ 20 – Recht am eigenen Bild
§21 – Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu sind zwei Drittel der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden ist. Zur Änderung der Satzungsbestimmungen über das Anfallrecht des Vereinsvermögens und über die Ehrenmitgliedschaft ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für Änderungen dieser Bestimmungen.
§22 - Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, sofern der Verein nicht durch andere Gründe aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Zur Auflösung ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter gleichberechtigte Liquidatoren. Zur Beschlussfassung über die Liquidation ist Einstimmigkeit erforderlich. Ihre Rechte und Pflichten ergeben aus § 47 ff. BGB.
Wird der Verein aufgelöst oder aufgehoben oder fällt sein bisheriger Zweck fort, so fällt das Vereinsvermögen an den Rechtsnachfolger. Ist ein solcher nicht vorhanden, so fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Mainz für Zwecke des Tierschutzes im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.
§23 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Gez. Birgit Zey, Schriftführerin
Gez. Horst Stauffer, Vorsitzender
Die Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz erfolge am 28.07.1988 unter der Register-Nr. 14 VR 1026.
Änderungen einiger Bestimmungen dieser Satzung erfolgen durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 26.06.1998, 16.06.2000, 18.06.2004 und vom 13.07.2018
Die erste und damit älteste Satzung „Statuten des Mainzer Tierschutzvereins“ ist 1875 gedruckt worden.
Zwerchallee 13-15
55120 Mainz
Telefon: 06131- 68 70 66
Fax: 06131- 62 59 79
E-Mail: info@thmainz.de
Vermittlungszeiten:
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